Wer befasst sich schon gerne mit Krieg?
Auch wenn wir wissen, dass es seit dem letzten Weltkrieg keinen Tag gab, an dem nicht irgendwo auf der Welt ein Krieg geführt wurde, war dieses Thema seither nicht im Fokus der westeuropäischen Gesellschaft. Ähnlich wie bei der Pandemie, war das Thema Krieg zwar im Hinterkopf vorhanden, aber nicht als Risiko präsent, von welchem Europa direkt betroffen sein könnte. Deshalb ist der Krieg ins Kleingedruckte der Versicherungen verbannt worden.
Nun ist es aber kein entferntes Risiko mehr, sondern bittere Realität. Es herrscht Krieg an der Grenze zu Europa, somit in geographischer Nähe und mit Auswirkungen auch auf die Europäische Gesellschaft und Wirtschaft inklusive der Schweiz.
Als Krieg wird, gemäss Wikipedia, ein organisierter und unter Einsatz erheblicher Mittel mit Waffen und Gewalt ausgetragener Konflikt bezeichnet, an dem planmässig vorgehende Kollektive beteiligt sind. Ziel der beteiligten Kollektive ist es, ihre Interessen durchzusetzen. …. Neben Schäden an am Krieg aktiv Beteiligten entstehen auch immer Schäden, die entweder nicht direkt beabsichtigt sind oder Kriegstaktik („Verbrannte Erde“) sein können. Krieg beschädigt oder zerstört immer auch Infrastruktur und die Lebensgrundlagen der Kollektive.
In den diversen Versicherungsbranchen wird mit dem Thema Krieg je nach Entstehung und Entwicklungen unterschiedlich umgegangen. Die folgende Übersicht zeigt die am ehesten betroffenen Versicherungsbranchen von Unternehmen:
Sämtliche Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich bei
- ausländischem Militärdienst
- Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen ereignen, werden verweigert.
Nicht versichert sind Unfälle
- infolge kriegerischer Vorfälle. Wird die versicherte Person im Ausland von einem Kriegsausbruch überrascht, muss sie das Kriegsgebiet innert 14 Tagen verlassen. Nach Ablauf dieser Frist besteht für dieses Ereignis kein Anspruch mehr auf Versicherungsleistung
- im ausländischen Militärdienst
- bei der Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und Verbrechen
Nicht versichert sind Ereignisse, die eine Folge kriegerischer Ereignisse sind.
- Bei der Beurteilung, ob eine Reise in ein Land wegen Streiks, Unruhen, Krieg, Terroranschlägen, Epidemien usw. zumutbar ist oder nicht, sind grundsätzlich die geltenden Empfehlungen der schweizerischen Behörden massgebend.
- Wenn eine versicherte Person die gebuchte Reiseleistung infolge kriegerischer Ereignisse abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss, gewährt der Versicherer jedoch Versicherungsschutz für 14 Tage nach dem Eintreten des Ereignisses, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht worden ist.
Kriegerische Ereignisse werden in der Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung einheitlich unter den generellen Ausschlüssen geführt.
Unabhängig davon, ob es sich um ein Versicherungsprodukt mit namentlich genannten Ereignissen oder ein sogenanntes All Risks-Produkt handelt, sind im Bedingungswerk kriegerische Ereignisse als Ursache für einen Schadenfall immer ausgeschlossen.
Dies gilt sowohl für direkte Schäden eines Versicherungsnehmers an seiner Infrastruktur als auch für allfällige indirekte Schäden, wie Ertragsausfall durch die Zerstörung von Drittbetrieben auf Lieferanten- oder Kundenseite.
Kriegerische Ereignisse werden in der Cyber-Versicherung generell ausgeschlossen.
Eine neue Dimension ist die Tatsache, dass Cyber-Attacken gezielt zur Vorbereitung von kriegerischen Ereignissen beziehungsweise als kriegerische Massnahmen angewendet werden, wie im Ukraine-Konflikt zumindest seit 2017 mit dem NotPetya-Angriff bekannt geworden ist.
In Bezug auf eine Deckung stellt sich ferner die Frage, ob und allenfalls ab wann Cyberschäden direkt einem Krieg zugeordnet werden können und wie bewiesen werden kann, von wem solche Angriffe gestartet wurden.
Wir gehen davon aus, dass in Zukunft der Kriegsausschluss auch bei zeitlich versetzten Ereignissen noch häufiger zum Tragen kommt.
Bei der Transportversicherung werden kriegerische Ereignisse in den Bedingungswerken generell ausgeschlossen. Es besteht hier aber die Möglichkeit die sogenannte Kriegsklausel einzuschliessen, welche bis auf gewisse Einschränkungen Versicherungsschutz bei Kriegsereignissen bietet. Der Versicherungsschutz besteht nur für Transporte per Schiff und Flugzeug. Landtransporte sind nicht versicherbar.
Ausgeschlossen sind folgende Schäden:
- Verlust und Beschädigung, verursacht durch Kriegswerkzeuge, bei denen in feindseliger Absicht eine Atomkernspaltung, eine Kernfusion oder ein ähnlicher Vorgang erfolgt oder Kernenergie oder radioaktive Substanzen verwendet werden.
- Verluste und Beschädigungen welche durch Konfiskation, Requisition, Sequestration, Wegnahme oder Zurückhaltung durch eine Regierung, Behörde oder Macht verursacht werden. Dies jedoch nur wenn diese Verfügungen und Erlasse bereits bei Beginn der Reise in Kraft waren.
- Mittelbare Schäden, selbst dann, wenn sie auf die Vereitelung, Nichtvollendung oder Verzögerung der Reise infolge von kriegerischen Ereignissen zurückzuführen sind.
- Kriegskontributionen
Zu beachten ist, dass der Versicherer das Recht hat, die Kriegsklausel für Transporte, die noch nicht begonnen haben, mit einer Frist von 24 Stunden zu kündigen.
Verlingue verurteilt die Kriegshandlungen gegen die Ukraine. Das Unternehmen unterstützt die vom Krieg in der Ukraine betroffenen Menschen finanziell mit Spenden an diverse Hilfswerke.
Autor:
Urs Schär mit den Fachteams Operations