Gesetzesänderungen auf bestehende Versicherungsverträge (ab 2022)

4 November 2021
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Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und ihren Kundinnen und Kunden und gehört neben dem Versicherungsaufsichtsgesetz zu den wichtigsten Erlassen für die Versicherungsbranche. Die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wurde vom Parlament am 19. Juni 2020 in der Schlussabstimmung angenommen. Das revidierte Gesetz stärkt die Rechte der Versicherten und ermöglicht eine dem digitalen Zeitalter angepasste Vertragsabwicklung- und lösung. Die Inkraftsetzung der Revision ist per 1. Januar 2022 vorgesehen.

 

Nachfolgend ein Überblick der wichtigsten Verbesserungen für Kundinnen und Kunden mit bestehenden Versicherungsverträgen:

Das revidierte Gesetz ermöglicht die Kompatibilität mit dem elektronischen Geschäftsverkehr, indem für das Erbringen oder Informieren in Zusammenhang mit den Versicherungsvertrag neu die Textform gilt, ohne explizites Erfordernis einer Unterschrift.

Leistungskürzungen sind nur noch in dem Umfang zulässig, in dem sich die Anzeigepflichtverletzung auf den Schadenumfang ausgewirkt hat.

Bei einer relevanten Gefahrsminderung können Versicherungsnehmer eine Prämiensenkung verlangen oder neu auch den Vertrag kündigen.

Bei bestrittener Leistungspflicht ist der Versicherer verpflichtet, Abschlagszahlungen bis zur Höhe des unbestrittenen Betrags zu leisten.

Bei einer Obliegenheitsverletzung tritt kein Nachteil ein, wenn diese keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalls und auf den Umfang der geschuldeten Leistungen gehabt hat.

Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in fünf statt wie bisher in zwei Jahren (Ausnahme: zweijährige Verjährungsfrist bei kollektiven Krankentaggeld-Versicherungen).

Die Haftpflichtversicherung deckt sowohl die Ersatzansprüche der Geschädigten als auch die Rückgriffsansprüche Dritter.

Somit sind Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben, neu auch automatisch für Arbeitnehmer mitversichert.

In der Haftpflichtversicherung wird geschädigten Dritten von Gesetzes wegen ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Versicherung der haftbaren Person eingeräumt.

Verlingue konnte bei mehreren Versicherungsgesellschaften erwirken, dass diese die konsumentenfreundlichen Bestimmungen auch auf bestehende Vertragsverhältnisse ab dem 01.01.2022 anwenden, ohne dass kurzfristig eine Vertragsanpassung nötig ist.

Dort, wo dies nicht umgesetzt werden konnte, prüft Verlingue in den kommenden Wochen, ob eine umgehende oder spätere Vertragsanpassung angezeigt ist. Die betroffenen Kunden werden von ihrem Mandatsleiter kontaktiert.

Autor:
Urs Schär
COO / Mitglied der Geschäftsleitung
urs.schaer@verlingue.ch